Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1.Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Ev.-luth. Kindergartens „Die Arche“ Kirchhatten“. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.".

  2. 2.Der Sitz des Vereins ist 26209 Hatten, OT Kirchhatten, Am Ansgaribusch 14
     

  3. 3.Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08. des Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres).

 

 § 2 Zweck des Vereins 

  1. 1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder des ev.-luth. Kindergartens „Die Arche“ in Kirchhatten.
    Im einzelnen wird dieser Zweck z.B. durch folgende Maßnahmen verfolgt:
    -   Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen
        des Kindergartens.
    -   Beschäftigung von Hilfskräften, welche die Arbeit des Kindergartens
        unterstützen (z.B. einer Küchenkraft)
    -   Beschaffung von Sachmitteln.

  2. 2.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. 3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. 4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. 5.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  6. 6.Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Leitung und den Erziehern/Erzieherinnen des Kindergartens sowie den Eltern und dem Elternbeirat und dem Träger des Kindergartens an, nimmt jedoch keinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit des Kindergartens.

  7. 7.Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt Oldenburg zur Prüfung vorzulegen.

  

§ 3 Mittel des Vereins

  1. 1.Die benötigten Mittel erwirkt der Verein insbesondere durch
    - Mitgliedsbeiträge
    - Spenden jeglicher Art
    - Veranstaltungen
    - sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

  2. 2.Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Beitrag erhoben.
    Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist im Zeitpunkt des Beitritts zu zahlen, danach jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres.

  

§ 4 Mitgliedschaft

  1. 1.Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Zweck des Vereins nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.

  2. 2.Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Kindergarten oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  3. 3.Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

  2. 2.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

  3. 3. Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


 

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. 1.Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einstimmigen Beschluss abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Der schriftliche Antrag einer natürlichen Person soll den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und soweit vorhanden die eMail-Adresse beinhalten.

  2. 2.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  3. 3.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. 4.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht in der vereinbarten Form gezahlt wird. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  5. 5.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. 1.Organe des Vereins sind:
      a) der geschäftsführende Vorstand
      b) der erweiterte Vorstand
      c) die Mitgliederversammlung

  2. 2.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
       1. dem ersten Vorsitzenden
       2. dem Kassenwart
       3. dem Schriftführer.
       Die Stellvertretung des Vorsitzenden wird durch den Kassenwart ausgeübt.

  3. 3.Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand  sowie 5 Beisitzern.

 


 
§ 8 Der Vorstand

  1. 1.Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Buchführung
    - Erstellung eines Jahresberichtes
    - Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

  2. 2.In der Ausübung seiner Aufgaben wird der geschäftsführende Vorstand durch den erweiterten Vorstand beratend unterstützt.

  3. 3.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.

  4. 4.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

  5. 5.Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

  6. 6.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  7. 7.Für Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  8. 8.Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. 1.Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird.
    Zudem hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der         Mitglieder dieses schriftlich unter Benennung von Gründen verlangen oder die Interessen des Vereins  
    dieses erforderlich machen.
     

  2. 2.Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    - Wahl des Vorstandes
    - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahl von 2 Kassenprüfern
    - Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins
    - Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
    - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

  3. 3.Die Mitgliederversammlung ist schriftlich (per Brief) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
    einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt die Änderungen der
    Tagesordnung zu Beginn der Versammlung bekannt.
     

  4. 4.Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter.

  5. 5.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine andere Stimmmehrheit vorschreibt.
    Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung der einfachen Mehrheit nicht gewertet. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
    Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  6. 6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Kassenführung/Kassenprüfung

  1. 1.Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart trägt dafür Sorge, dass diese Einnahmen zweckgebunden verwendet werden, sofern dies mit dem Vereinszweck vereinbar ist.

  2. 2.Die Mitgliederversammlung wählt im ersten Jahr einen Kassenprüfer für zwei und einen weiteren Kassenprüfer für ein Jahr. In den Folgejahren wird für den jeweils ausscheidenden Kassenprüfer ein Nachfolger für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  3. 3.Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliederversammlung als Anlage beigefügt.

 


§ 11 Vereinsauflösung

  1. 1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. 2.Die Auflösung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  3. 3.Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  4. 4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den ev.-luth. Kindergarten „Die Arche“ in 26209 Hatten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Kindergartens zu verwenden hat.

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 09. März 2009 beschlossen.